Pressemitteilung

Integration absurd: Multikulti hält Einzug im Eherecht

„Integration“ lautet das Zauberwort, das Kritikern der Masseneinwanderung stets entgegengehalten wird. So ließ die Kanzlerin jüngst bei der Verleihung des Integrationspreises wissen: „Die Grundlage für ein gutes Zusammenleben und eine gelingende Integration in Deutschland ist unsere gemeinsame Werteordnung“. Tatsächlich fördert die Bundesregierung nicht die Integration, sondern die Ausweitung von Parallelgesellschaften, die auf der Grundlage fremder Werteordnungen stehen. Und das ausgerechnet in einem für das „gute Zusammenleben“ wichtigen Teil unserer Rechtsordnung, dem Eherecht.

Die Initiative der Bundesregierung kam unscheinbar unter dem Titel „Entwurf eines Gesetzes zum Internationalen Güterrecht und zur Änderung von Vorschriften des Internationalen Privatrechts“ daher (BT-Drucks. 19/4852). Darin verpackt: Eine Klausel, die es Ehepaaren mit unterschiedlicher Staatsangehörigkeit erleichtert, sich von Bestimmungen des deutschen Eherechts zu verabschieden, selbst wenn beide Ehegatten in Deutschland leben. Bisher galt, dass die allgemeinen Ehewirkungen zwingend dem deutschen Recht unterliegen, wenn die Ehe in Deutschland gelebt wird und mindestens ein Ehepartner die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. In Zukunft können z.B. eine deutsche Ehefrau und ihr afghanischer Ehemann wählen, ob sich die Ehewirkungen nach deutschem oder afghanischem Recht richten sollen. Das gilt wohlgemerkt auch dann, wenn beide nicht in Kabul, sondern in Köln leben. Unter das Wahlrecht fallen die Gesetzesbestimmungen, die die ehelichen Pflichten, den Ehenamen, die Haushaltsführung und z.B. das Recht zur Erwerbstätigkeit der Ehefrau regeln.

Zwar dürfte der deutsche ordre public einer Anwendung des in vielen islamischen Rechtsordnungen vorgesehenen Herrschaftsrechts des Mannes in der Ehe durch deutsche Gerichte bislang entgegenstehen. Dennoch werden über das Wahlrecht schon heute ausländische Vorschriften Eingang in die deutsche Lebenswirklichkeit finden, die nach unserem bisherigen Verständnis bestenfalls als antiquiert, schlimmstenfalls als frauenfeindlich gelten. So z.B. die nach vielen islamisch geprägten Rechtsordnungen vom Ehemann geschuldete „Morgengabe“ als Gegenleistung für die „körperliche Hingabe“ der Ehefrau (BGH, Urt. v. 9.12.2009, Az. XII ZR 107/08). Auch verfestigen sich Parallelgesellschaften, wenn die Enkel türkischer Einwanderer mit deutscher Staatsangehörigkeit für die Wirkungen der Ehe mit einer Braut aus der Türkei trotz Wohnsitz in Deutschland in Zukunft die Geltung türkischen Rechts vereinbaren können. Dennoch verteidigte die Bundesregierung auf Vorhalt der AfD-Fraktion das Wahlrecht. Der Gesetzentwurf wurde im Rechtsausschuss mit den Stimmen von CDU/CSU, SPD, Linken, FDP und Grünen gegen die Stimmen der AfD angenommen und am 8. November 2018 im Bundestag verabschiedet.

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