Pressemitteilung

Brandner: Bundesverfassungsgericht verschließt wieder die Augen vor offensichtlichem Unrecht

Berlin, 24. September 2019. Das Bundesverfassungsgericht hat den einstweiligen Rechtsschutzantrag der AfD-Bundestagsfraktion abgelehnt, der zum Ziel hatte, dem Bundespräsidenten die Ausfertigung dreier Gesetze, die nach Auffassung der AfD-Fraktion rechtswidrig zustande gekommen waren, zu untersagen. Diese Gesetze waren in den frühen Morgenstunden des 28. Juni 2019 im Bundestag trotz offensichtlich deutlich zu weniger anwesender Abgeordneter – etwa einhundert, statt erforderlicher mindestens 355 – verabschiedet worden. Dies hatte die AfD-Fraktion vor der Abstimmung ordnungsgemäß gerügt. Bundestagsvizepräsidentin Claudia Roth, die zum fraglichen Zeitpunkt die Sitzung leitete, hatte die Rüge jedoch zurückgewiesen und eine Überprüfung der Beschlussfähigkeit abgelehnt. Der Ältestenrat des Bundestages hatte ihr Handeln mehrheitlich bestätigt. Präsidium und Ältestenrat legen dabei die offensichtlich unzutreffende Rechtsauffassung zugrunde, dass das Präsidium des Deutschen Bundestages die Beschlussfähigkeit nicht nur im abgekürzten Verfahren feststellen kann, wenn sie eben vorliegt, sondern diese auch kontrafaktisch ausrufen kann, wenn sie offensichtlich nicht vorliegt und die AfD-Fraktion dies rügt.

Zum heute veröffentlichten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts erklärt der AfD-Bundestagsabgeordnete Stephan Brandner, Justiziar der AfD-Bundestagsfraktion:

„Das Bundesverfassungsgericht zieht sich darauf zurück, dass das Organstreitverfahren nicht dafür gedacht oder geeignet sei, implizit auch das verfassungsmäßige Zustandekommen von Gesetzen zu prüfen, auch nicht nur vorübergehend bis zur Klärung in der Hauptsache.

Diese Rechtsauffassung widerspricht dem geltenden Verfassungsrecht, was man beispielsweise im Lehrbuch ‚Verfassungsprozessrecht‘ von Christian Pestalozza jederzeit nachlesen kann. Weiterhin meint das Gericht, der Bundespräsident müsse selber entscheiden, ob er unterschreibe oder nicht. Verklagen könne man ihn – jedenfalls im Rahmen eines Organstreitverfahrens – erst im Nachhinein.

Erneut schiebt das Verfassungsgericht unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung damit angebliche formelle Gründe vor und weigert sich, in AfD-Verfahren inhaltlich Position zu beziehen. Damit verschließt es zum wiederholten Male die Augen vor offensichtlichem Unrecht, wie schon bei dem Thema Grenzöffnung von 2015, nun auch bei der Geschäftsordnungswillkür im Bundestag.

Es hat nun die Verantwortung der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit allein dem Bundespräsidenten überlassen. Wir hoffen darauf, dass er seiner Verantwortung gerecht wird, objektiv und überparteilich handelt und nicht etwa greifbar rechtswidrige Gesetze ausfertigt. Für den Fall, dass die betreffenden Gesetze ausgefertigt werden sollten, prüfen wir eine Klage in der Hauptsache.“

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